Neu
Hier findest du alles rund um die Themen:
Hast du Fragen, Korrekturen, Anmerkungen oder neue Informationen melde dich bitte unter info@refugium-am-ruebenberge.de.
Beschäfti-gungs-erlaubnis
Um eine Tätigkeit aufnehmen zu können, wird eine Beschäftigungs-erlaubnis benötigt. Die Beschäftigungserlaubnis wird bei der Ausländerbehörde beantragt.
Weitere Informationen zu den Themen Arbeit und Beruf findest du hier.
Am oberen Rand der Website kannst Du die Sprache umstellen:
Staats-angehörige aus dem Westbalkan
Voraus-setzungen
Hier findest du alles zu den Voraussetzungen in Deutschland eine Ausbildung, einen Arbeitsplatz oder zusätzliche Förderungen zum Arbeitslosengeld I oder II zu erhalten.
0-3 Monate
Beschäftigungsverbot
4-15 Monate Aufenthalt
Neu: Nach bereits 3 Monaten Aufenthalt kann eine Arbeitserlaubnis bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde schriftlich beantragt werden. Im Rahmen der Arbeitserlaubnis führt der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit die Vorrangprüfung* durch. Sofern die Arbeitserlaubnis positiv ausfällt, darf ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden. Hierbei ist die tarifliche/ortsübliche Vergütung verpflichtend.
*Hierfür erfolgt eine Prüfung durch die Agentur für Arbeit. Die Agentur muss hierfür § 39 Abs. 2 AufenthG dazu feststellen, dass sich durch die Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben und das für die entsprechende Beschäftigung
nicht zur Verfügung stehen.
16-48 Monate
Nach den 15 Monaten ist weiterhin eine Arbeitserlaubnis über die Ausländerbehörde zu beantragen. Der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit prüft, ob die Arbeitsbedingungen und der Tariflohn eingehalten werden.
Anerkennung als Flüchtling / Aufenthaltstitel
Wird der Asylantrag oder Flüchtlingsantrag anerkannt, erhält der Flüchtling / Asylbewerber einen Aufenthaltstitel. Häufig erhalten Flüchtlinge auch außerhalb eines formalen Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel, z. B. aus humanitären Gründen. (z. B. Kontingentflüchtlinge)
Ein Aufenthaltstitel ermöglicht in der Regel einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (SGB II) beim Jobcenter. Das Jobcenter kann die Aufnahme einer Beschäftigung fördern. Eine Arbeitserlaubnis ist hier nicht mehr notwendig.
Zugang zum Ausbildungsmarkt
Kommen Jugendliche unter 25 Jahren nach Deutschland, werden sie in speziellen Klassen in den Schulen zugeteilt und nehmen am Deutschunterricht teil. Begleitet werden die Jugendlichen von Schulsozialarbeitern, welche die Jugendlichen in Praktika und in Ausbildungsverhältnisse vermitteln.
Quelle "Agentur für Arbeit - Konstanz"
27.06.2016
VhS-Projekt und Unter-stützung
Seit Mai 2016 gibt es ein Projekt namens „Soziale und arbeitsmarktliche Integration von Flüchtlingen“. (nach § 17 SGB II und gefördert vom Jobcenter). Mit diesem Projekt will man dir eine zeitnahe Vorbereitung und Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt und das Bildungssystem anbieten. Außerdem wirst du beim Übergang in die sogenannten Regelsysteme des SGB II und SGB III begleitet. Die Mitarbeiter des Projekts sind zuständig für
Fülle den folgenden Kompetenz-Fragebogen am besten vorher mit einem Helfer oder Alltagsbegleiter aus. Gebe diesen Fragebogen in der VHS ab. Man wird dich dann zu einem Einzelgespräch eingeladen. (Fülle den Fragebogen nicht aus, wenn du bereits bei der Bundesagentur für Arbeit registriert und beim Jobcenter bist!)
Die Mitarbeiter des Projekts können dich dann bei Folgendem unterstützen:
Für weitere Informationen oder Unterstützung gehe in die offene Sprechstunde zu Frau Al-Abdal oder Frau Kirmizi.
Donnerstags 10:00 bis 12:00 Uhr
VhS Hannover Land
Adresse: Goethestr. 11/13, Neustadt
Telefon: 05032 9819-36
Handy: 0152 187 172 01
Telefax 05032 9819-18
E-Mail: Al-Abdal@vhs-hannover-land.de
Kompetenz-Fragebogen
Der "Fragebogen zur Kompetenzerhebung von Asylbewerbern" dient der Bundesagentur für Arbeit von deiner bisherigen Ausbildung und deinen Fähigkeiten zu erfahren oder dir bei der Fortsetzung von Schule, Ausbildung oder Studium behilflich zu sein.
Im Rahmen eines Projektes will man dich so früh wie möglich mit Informations-, Beratungs- und ggf. Förderangeboten auf den Einstieg in Arbeit oder Ausbildung vorbereiten.
Fülle einfach diesen Bogen aus.
Weitere Möglichkeiten, deine Kompetenzen auszubauen oder anerkennen zu lassen findest du hier.
Probe-arbeiten /
Praktikum
Ein Arbeitgeber möchte dich maximal 6 Wochen zur Probearbeit oder einem Praktikum in seinem Unternehmen begrüßen?
Das "Team Flüchtlingsvermittlung" der Bundesagentur für Arbeit hat hier ein Formular für dich vorbereitet. Probearbeit oder Praktika sind grundsätzlich zustimmungspflichtig seitens des Vermittlers der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter. Mit dem Formular wird die Probearbeit bei der Agentur angemeldet. Dies ist wichtig für deinen Versicherungsschutz, Fahrkosten usw.
Fülle die untere Hälfte des Formulars aus und gebe es VOR Antritt zur Probearbeit bei der Agentur für Arbeit ab. Damit entfällt die Beantragung bei der Ausländerbehörde.
Bei weiteren Fragen wende dich bitte direkt an das "Team Flüchtlingsvermittlung" unter
Hier findest Du weitere Informationen und Kontaktdaten zu Praktika und betrieblichen Tätigkeiten.
Neu
Studium an Hochschule
In dieser Broschüre bekommen du oder dein Alltagbegleiter alles Wissenswerte zum Thema Zulassung zum Studium an einer Hochschule.
Leider gibt es das Ganze bisher nur auf deutsch. Zum Verständnis und Auszufüllen benötigst Du sicherlich Hilfe von erfahrenen Leuten. Versuche es bei der Kargah e.V. oder bei Helfern der VhS.
Broschüre zu Leistungen der Arbeits-Agenturen und Jobcenter
Berufs-anerkennung
Du möchtest in deinem alten Beruf arbeiten? Ein ausländischer Berufsabschluss muss in Deutschland ggf. erst über die Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer anerkannt werden.
Die Kosten für das Prüfungsverfahren können in der Regel vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit übernommen werden.
Weitere Informationen oder was du für eine Anerkennung benötigst, findest du in einer App auf folgenden Sprachen:
Quelle "Agentur für Arbeit - Konstanz"
27.06.2016
Ein-
gliederungs-zuschuss
Unter Eingliederungszuschuss versteht man einen Zuschuss für Arbeitgeber, um den erhöhten Einarbeitungsaufwand aufgrund von Minderleistungen (z. B. unzureichende Deutschkenntnisse oder fehlende Kenntnisse/Berufserfahrung) der Bewerber/innen auszugleichen. Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und wird in jedem Fall individuell entschieden.
Quelle "Agentur für Arbeit - Konstanz"
27.06.2016